Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, da das angefochtene Schreiben vom 14. Dezember 2022 in Bezug auf die Ungültigkeit des Strafantrags gegen den Beschuldigten 1 zu bestätigen ist. Zur anderen Hälfte sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem der Staat (in Bezug auf die Parteistellung im Verfahren gegen die Beschuldigte 2) mit dem teilweisen Widerruf des Schreibens vom 14. Dezember 2022 die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat und deshalb diesbezüglich als unterliegend i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (vgl. TPF 2011 31;