5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, da das angefochtene Schreiben vom 14. Dezember 2022 in Bezug auf die Ungültigkeit des Strafantrags gegen den Beschuldigten 1 zu bestätigen ist.