3.4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer aufgrund des Verzichts auf das Stellen eines Strafantrags (Art. 30 Abs. 5 StGB) nicht Partei im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 (Art. 104 StPO). Infolgedessen erübrigen sich auch weitere Ausführungen, in welchem Zeitpunkt die Strafantragsfrist gegen den Beschuldigten 1 zu laufen begann und ob die Frist am 29. September 2022 bereits abgelaufen war. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.