Folglich ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beachten: Ein Zurückkommen auf den bereits erklärten Verzicht ist vorliegend nicht möglich und ein Willensmangel somit unbeachtlich. Darüber hinaus ist von einer anwaltlich vertretenen Partei zu erwarten, dass ihr die Folgen eines Verzichts auf das Stellen eines Strafantrags bekannt sind. In einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem mehrere Personen an einem Unfall beteiligt gewesen sind und das Tatgeschehen noch nicht vollumfänglich geklärt wurde, wäre grundsätzlich vorerst einmal gegen alle möglichen Beteiligten Strafantrag zu stellen.