allerdings bringt er mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 sinngemäss an, dass ein Willensmangel vorgelegen habe, da ihm im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass für die fragliche Tat ein weiterer Tatbeteiligter in Frage kommen könnte und dies erst nach Einsichtnahme in die Akten im Oktober 2022 bekannt geworden sei. Analog der Praxis zu Art. 33 StGB hinsichtlich des Rückzugs eines Strafantrags haben nicht auf einer strafbaren Täuschung hervorgerufene Irrtümer als unbeachtlich zu gelten (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 126 zu Art. 30 StGB und N. 25 zu Art. 33 StGB). Folglich ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beachten: