Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu dem Umstand, dass er gemäss Strafantragsformular vom 4. November 2021 auf die Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten 1 bereits verzichtet hat; allerdings bringt er mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 sinngemäss an, dass ein Willensmangel vorgelegen habe, da ihm im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass für die fragliche Tat ein weiterer Tatbeteiligter in Frage kommen könnte und dies erst nach Einsichtnahme in die Akten im Oktober 2022 bekannt geworden sei.