Gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB ist der Verzicht endgültig und unwiderruflich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 30 StGB; vgl. auch BGE 143 IV 104 E. 5.1 betreffend den Rückzug eines Strafantrags nach Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu dem Umstand, dass er gemäss Strafantragsformular vom 4. November 2021 auf die Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten 1 bereits verzichtet hat;