chungsakten, act. 20). Obwohl die Formulare unter der Rubrik "Information Bedenkfrist/Formularabgabe" unterschrieben wurden (vgl. E. 3.3.2.1 sowie 3.3.2.2.), kann davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift nur irrtümlicherweise am Ende des Formulars anstelle der entsprechenden Rubrik erfolgte. Dies lässt sich auch daraus schliessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschuldigten 2 definitiv Strafantrag stellen wollte und das Formular trotzdem am Ende unterzeichnete. Somit kann festgehalten werden, dass der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers gültig auf die Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten 1 verzichtete.