die Strafantragsformulare mit Datum vom 4. November 2021 datiert, während die Anwaltsvollmacht erst am 16. November 2021 ausgestellt wurde. Jedoch kann aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau (vgl. Beschwerdebeilage 4, Schreiben vom 20. Dezember 2022, S. 1 f.) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2021 mit den bereits teilweise ausgefüllten und datierten Formularen an den Rechtsvertreter gelangte, dieser jene im Anschluss vervollständigte, unterzeichnete und der Kantonspolizei Aargau einreichte bzw. weiterleitete (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. November 2021, Untersu-