3.3.2.3. Vorliegend wurden die Strafantragsformulare betreffend den Beschuldigten 1 sowie die Beschuldigte 2 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterschrieben. Bei Vorliegen einer generellen Vollmacht ist trotz höchstpersönlicher Natur des Strafantragsrechts auch der Vertreter zur Abgabe dieser Erklärung berechtigt (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3c). Zwar sind - 11 -