32 StGB insbesondere bei vorsätzlicher Nebentäterschaft ab. Bei fahrlässiger Nebentäterschaft wird jedoch im Falle der Verletzung einer gemeinsamen Sorgfaltspflicht durch die Täter (Begriff der fahrlässigen Mittäterschaft) die Anwendbarkeit von Art. 32 StGB angenommen. Vorliegend ist zwar von einer fahrlässigen Tatbegehung, nicht aber von fahrlässiger Mittäterschaft auszugehen: Beide Beschuldigten handelten isoliert voneinander. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 32 StGB vor, weshalb die Strafanträge nicht voneinander abhängen und die Beschuldigten somit unabhängig voneinander verfolgt werden können. - 10 -