30 StGB nicht anwendbar sei. Die Täter von Straftaten, die sich voneinander unterschieden, könnten nicht als Teilnehmer angesehen werden. Die Lehre (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 ff. zu Art. 32 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 32 StGB) schliesst sich dieser Meinung grundsätzlich an, differenziert aber weiter und lehnt die Anwendbarkeit von Art. 32 StGB insbesondere bei vorsätzlicher Nebentäterschaft ab.