3.2.2. Den Ausführungen des Beschuldigten 1 in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall handelten der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 hinsichtlich der Körperverletzung des Beschwerdeführers weder als Teilnehmer gemäss Art. 24 f. StGB noch als Mittäter, sondern agierten unabhängig voneinander, auch wenn es aufgrund des Zusammenwirkens zu einem einzigen Ergebnis − der Verletzung des Beschwerdeführers − führte. So entschied in einem älteren, aber gleichgelagerten Fall auch das Bundesgericht (BGE 81 IV 273) und stellte fest, dass in Fällen, in denen eine Nebentäterschaft anzunehmen ist, aArt. 30 StGB nicht anwendbar sei.