33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob anlässlich des Verkehrsunfalls am 29. September 2021 hinsichtlich der Handlung des Beschuldigten 1 und derjenigen der Beschuldigten 2 eine gemeinsame Beteiligung an einer Straftat im Sinne von Art. 32 StGB vorliegt.