Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beschuldigten. Beteiligte im Sinne von Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben.