Selbst wenn der Verzicht nicht als endgültig bewertet werden sollte, wäre die Strafantragsfrist innert drei Monaten nach dem Unfallereignis oder spätestens innert drei Monaten nach dem Treffen mit seiner Rechtsvertretung am 16. November 2021 abgelaufen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass der Beschuldigte 1 als (Neben-)Täter in Frage kommen könnte, als er sich gegenüber der Beschuldigten 2 als Zivil- und Strafkläger konstituiert habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer anlässlich des Delikts zugegen gewesen und sei direkt neben dem Beschuldigten 1 gesessen. Ihm seien somit Täter und Tat bereits am 29. September 2021, spätestens aber am 16. November 2021, bekannt gewesen.