32 StGB (mit Hinweis auf BGE 81 IV 273). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe in Kenntnis des Tatgeschehens wie auch der potentiellen Täter am 4. November 2021 schriftlich erklärt, gegenüber dem Beschuldigten 1 auf das Stellen eines Strafantrags zu verzichten. Der Verzicht sei endgültig. Selbst wenn der Verzicht nicht als endgültig bewertet werden sollte, wäre die Strafantragsfrist innert drei Monaten nach dem Unfallereignis oder spätestens innert drei Monaten nach dem Treffen mit seiner Rechtsvertretung am 16. November 2021 abgelaufen.