2.4. Der Beschuldigte 1 macht mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und der Beschwerdeführer als Prämisse des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 32 StGB ausgingen. Diese Prämisse sei aufgrund des Tatgeschehens falsch. Er und die Beschuldigte 2 hätten unabhängig voneinander agiert; Nebentäter seien keine Beteiligten im Sinne von Art. 32 StGB (mit Hinweis auf BGE 81 IV 273).