Vollständigkeitshalber werde noch erwähnt, dass die Unfallverursacherin (Beschuldigte 2) mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2022 (allerdings einen anderen Vorfall betreffend) wegen Fahrens unter Drogeneinfluss zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden sei, was eine Erklärung dafür sein könnte, weshalb sie sich beim Verkehrsunfall -8- vom 29. September 2021 vehement gegen den Beizug der Polizei ausgesprochen habe. 2.3. Hinsichtlich der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 2. Februar 2023 kann auf die obige Erwägung 1.3.1 verwiesen werden.