Aufgrund dessen spiele die angeblich verstrichene dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags keine Rolle. Die ausserhalb der Strafantragsfrist getätigte Willenserklärung sei mit Wirkung ex tunc erfolgt. Folglich komme dem Beschwerdeführer im Verfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung immer noch Parteistellung zu. Vollständigkeitshalber werde noch erwähnt, dass die Unfallverursacherin (Beschuldigte 2) mit Strafbefehl vom 20.