Der Beschwerdeführer habe innert nützlicher Frist Stellung genommen. Die Feststellung, dass kein gültig gestellter Strafantrag gegen den Beschuldigten 1 vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die Belehrung über die Unteilbarkeit und die Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung müsse seitens der Behörde möglichst rasch und in geeigneter Form erfolgen. Verspäte sich die Belehrung über die Unteilbarkeit, dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden, sofern ein gültiger Strafantrag gegenüber einem der Tatbeteiligten vorliege. Aufgrund dessen spiele die angeblich verstrichene dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags keine Rolle.