Ein allgemein gehaltener Hinweis über den Grundsatz der Unteilbarkeit eines Strafantrags auf dem Strafantragsformular oder sonstigen Hinweisblatt könne daran nichts ändern. Folglich sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zunächst korrekt vorgegangen, als sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2022 Frist angesetzt und mitgeteilt habe, dass im Falle des Festhaltens an der persönlichen Beschränkung des Strafantrags auf die Beschuldigte 2 dieser Antrag aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags als ungültig erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe innert nützlicher Frist Stellung genommen.