Diese Schlussfolgerung habe sich jedoch erst aus den Akten ableiten lassen, welche dem Beschwerdeführer während der Strafantragsfrist nicht zur Einsichtnahme freigestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe ihm die Strafakten erst im Oktober 2022 zur Einsichtnahme zugestellt. Eine irrtumsfreie Willenserklärung bzw. Willensäusserung sei dem Beschwerdeführer somit erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich und zumutbar gewesen. Ein allgemein gehaltener Hinweis über den Grundsatz der Unteilbarkeit eines Strafantrags auf dem Strafantragsformular oder sonstigen Hinweisblatt könne daran nichts ändern.