Beide Insassen hätten sich verletzt und im Anschluss einen Arzt aufgesucht. Da sich die Unfallverursacherin − die Beschuldigte 2 − gegen den Beizug der Polizei gewehrt habe, sei diese erst am Nachmittag zur Klärung des Falls hinzugezogen worden. Erst mit dem Bekanntwerden der nachträglich protokollierten Aussagen der Beschuldigten 2, die anders lauteten als diejenigen am Unfallort, habe auch der Beschuldigte 1 als Tatbeteiligter in Frage kommen können. Diese Schlussfolgerung habe sich jedoch erst aus den Akten ableiten lassen, welche dem Beschwerdeführer während der Strafantragsfrist nicht zur Einsichtnahme freigestanden hätten.