2.2. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Strafantragstellung am 4. November 2021, womit er sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert habe, nicht bekannt gewesen sei, dass für die fragliche Tat ein weiterer Tatbeteiligter in Frage kommen könnte. Der Beschwerdeführer sei am 29. September 2021 mit seinem Arbeitskollegen − dem Beschuldigten 1 − mitgefahren, als das Firmenauto plötzlich "von hinten ramponiert" worden sei. Beide Insassen hätten sich verletzt und im Anschluss einen Arzt aufgesucht.