2. 2.1. In dem mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 angefochtenen Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau im Schreiben vom 13. September 2022 ein Fehler unterlaufen sei und das Stellen eines Strafantrags wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten 1 nicht mehr möglich sei. Es sei unklar, ob mit Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" am 4. November 2021 auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet oder lediglich die Information betreffend Bedenkfrist/Formularabgabe durch den Beschwerdeführer bestätigt worden sei.