382 Abs. 1 StPO). Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO vor. 1.5. Zusammenfassend ist damit auf die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2022 einzutreten, soweit sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.