1.4. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht nur die Parteistellung im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 aberkannt. Zugleich wurde auch der am 29. September 2022 durch den Beschwerdeführer gestellte Strafantrag gegen den Beschuldigten 1 als ungültig taxiert. Hinsichtlich dieses Punkts wurde das Schreiben vom 14. Dezember 2022 nicht durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau widerrufen, so dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Mitteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).