auch nicht in den Akten. Nichtsdestotrotz ist die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf dem in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 Dargelegten zu behaften, womit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 nicht mehr beschwert ist. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt während des laufenden Verfahrens gegenstandslos, zumal der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde am 21. Dezember 2022 einreichte und ihm die nur einen Tag zuvor erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 erst danach, am 10. Januar 2023, zugestellt wurde.