1.3.3. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Argumentation in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 hinsichtlich seiner Zulassung als Privatkläger im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 nicht mehr beschwert ist: Während der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 noch als Zivil- und Strafkläger vom Verfahren ausgeschlossen bzw. ihm die Parteistellung aberkannt worden ist, wurde er gemäss Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 weiterhin in dieser Rolle aufgeführt.