1.3.2. Eine Abschreibung der Beschwerde hat dann zu erfolgen, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird. In einem solchen Fall fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554, 244; Verfügung des Bundesgerichts 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1).