1.3. 1.3.1. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 machte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend, dass vorliegend kein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Entgegen der Ankündigung im Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2022 (recte: 14. Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 in der Parteistellung belassen und auch in dieser Rolle über die Erledigung des Verfahrens informiert worden. Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 habe der Beschwerdeführer am 4. November 2021 den Verzicht zur Stellung des Strafantrags unterzeichnet.