der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung und die Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verlangt. Aus der Beschwerdebegründung kann immerhin entnommen werden, dass der gegen den Beschuldigten 1 gestellte Strafantrag als gültig taxiert werden soll und er im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 weiterhin als Zivil- und Strafkläger teilnehmen will. In diesem Sinn ist von einem gültigen Antrag auszugehen.