3.4. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 reichte der Beschuldigte 1 eine Beschwerdeantwort ein und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Beschwerde sei bezüglich des Beschuldigten 1 abzuweisen und der Beschuldigte 1 sei nicht wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. September 2021 zu verfolgen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 3.5. Die Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: