2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (zugestellt am 16. Januar 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Beschwerdeantwort ein und stellte die folgenden Anträge: -4- " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen."