2.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 20. Dezember 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO betreffend die Beschuldigte 2 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), begangen am 29. September 2021 in Q. Der Beschwerdeführer wird im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung als Zivil- und Strafkläger aufgeführt und diese wurde ihm am 10. Januar 2023 zugestellt.