2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 20. Dezember 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1 wegen unvorsichtigen Ausschwenkens nach links zum Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV). Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafbefehl nicht Partei in diesem Verfahren, so dass darin auch eine fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB mangels Strafantrags nicht behandelt wurde.