2.3. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer mit, dass das Stellen eines Strafantrags wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten 1 aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich und damit auch der Strafantrag gegen die Beschuldigte 2 ungültig sei. -3-