2. 2.1. Mit Schreiben vom 13. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 30 StGB (recte: Art. 32 StGB) nicht gegen nur eine der am Unfall beteiligten Personen Strafantrag stellen könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau innert Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob er weiterhin am gestellten Strafantrag gegen die Beschuldigte 2 festhalte und er ebenfalls gegen den Beschuldigten 1 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 124 StGB (recte: Art. 125 StGB) Strafantrag stellen möchte.