Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.406 (STA.2021.9432) Art. 157 Entscheid vom 24. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter 1 B._____ […] verteidigt durch Rechtsanwalt David Brändle, […] Beschuldigte 2 C._____ […] Anfechtungs- Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember gegenstand 2022 betreffend Ungültigkeit des Strafantrags in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 29. September 2021 ereignete sich in Q. ein Verkehrsunfall zwischen dem Lieferwagen von B. (fortan: Beschuldigter 1) und dem Personenwagen von C. (fortan: Beschuldigte 2). A. (fortan: Beschwerdeführer), welcher als Beifahrer im Lieferwagen des Beschuldigten 1 mitfuhr, wurde anlässlich dieses Verkehrsunfalls verletzt. 1.2. Mit Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" stellte der Beschwerdeführer am 4. November 2021 (eingereicht bei der Kantonspolizei Aargau mit Schreiben vom 30. November 2021) Strafantrag gegen die Beschuldigte 2. Gleichentags verzichtete der Beschwerdeführer mit Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" auf die Stellung eines Strafantrags gegen den Beschul- digten 1. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 13. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 30 StGB (recte: Art. 32 StGB) nicht gegen nur eine der am Unfall beteiligten Personen Strafantrag stellen könne. Der Be- schwerdeführer wurde aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau innert Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob er weiterhin am gestellten Strafantrag gegen die Beschuldigte 2 festhalte und er ebenfalls gegen den Beschuldigten 1 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 124 StGB (recte: Art. 125 StGB) Strafantrag stellen möchte. Ohne eine Rückmeldung werde der gegen die Beschuldigte 2 gestellte Strafantrag als ungültig angesehen. 2.2. Mit Schreiben vom 29. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am Strafantrag gegen die Beschuldigte 2 festhalte und auch gegen den Beschuldigten 1 Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperver- letzung i.S.v. Art. 124 StGB (recte: Art. 125 StGB) stelle. 2.3. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer mit, dass das Stellen eines Strafan- trags wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gegen den Beschul- digten 1 aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich und damit auch der Strafantrag gegen die Beschuldigte 2 ungültig sei. -3- 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 20. Dezember 2022 ei- nen Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1 wegen unvorsichtigen Aus- schwenkens nach links zum Überholen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV). Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafbefehl nicht Partei in diesem Verfahren, so dass darin auch eine fahr- lässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB mangels Strafantrags nicht behandelt wurde. 2.4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 20. Dezember 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO betreffend die Beschuldigte 2 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), begangen am 29. September 2021 in Q. Der Beschwerdeführer wird im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung als Zivil- und Strafkläger auf- geführt und diese wurde ihm am 10. Januar 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen das ihm am 20. Dezember 2022 zugestellte Schreiben der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Mitteilung/Verfügung vom 14. Dezember 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Verfahrens- Nr. STA1 ST.2021.9432) in Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung i.S.v. 125 StGB aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (zu- gestellt am 16. Januar 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für all- fällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Beschwerdeantwort ein und stellte die folgenden Anträge: -4- " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 reichte der Beschuldigte 1 eine Be- schwerdeantwort ein und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Beschwerde sei bezüglich des Beschuldigten 1 abzuweisen und der Beschuldigte 1 sei nicht wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. September 2021 zu ver- folgen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 3.5. Die Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) anfecht- bar. 1.2. Die Beschwerdeinstanz kann sowohl kassatorisch als auch reformatorisch entscheiden. Daher ist in der Beschwerde stets anzugeben, wie der Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Person lauten sollte (sog. reformatorischer Antrag; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1a zu Art. 385 StPO). Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten; doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 1b zu Art. 385 StPO). Anträge sind demgemäss im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 144 V 120 E. 1.1; 137 III 617 E. 6.2; 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.6). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. Dezem- ber 2022 ein gültiges Rechtsbegehren gestellt hat, indem er die Aufhebung -5- der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die fahrlässige Körperverlet- zung und die Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau verlangt. Aus der Beschwerdebegründung kann im- merhin entnommen werden, dass der gegen den Beschuldigten 1 gestellte Strafantrag als gültig taxiert werden soll und er im Verfahren gegen die Be- schuldigte 2 weiterhin als Zivil- und Strafkläger teilnehmen will. In diesem Sinn ist von einem gültigen Antrag auszugehen. 1.3. 1.3.1. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 machte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau geltend, dass vorliegend kein Rechtsschutzinte- resse gegeben sei. Entgegen der Ankündigung im Schreiben der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2022 (recte: 14. Dezem- ber 2022 sei der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 in der Parteistellung belassen und auch in dieser Rolle über die Erledigung des Verfahrens informiert worden. Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 habe der Beschwerdeführer am 4. November 2021 den Verzicht zur Stellung des Strafantrags unterzeichnet. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht be- schwert bzw. nicht zur Beschwerde legitimiert. 1.3.2. Eine Abschreibung der Beschwerde hat dann zu erfolgen, wenn die im Zeit- punkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Be- schwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird. In einem solchen Fall fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554, 244; Verfügung des Bundesgerichts 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1). 1.3.3. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zuzustimmen, dass der Be- schwerdeführer gestützt auf die Argumentation in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 hinsichtlich seiner Zulassung als Privatkläger im Ver- fahren gegen die Beschuldigte 2 nicht mehr beschwert ist: Während der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 noch als Zivil- und Strafkläger vom Verfahren ausgeschlossen bzw. ihm die Partei- stellung aberkannt worden ist, wurde er gemäss Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 weiterhin in dieser Rolle aufgeführt. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ihr Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilweise widerrufen hat, ergibt sich auch aus ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023, wobei es jedoch seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer hierüber nicht durch ein erneutes Schreiben oder eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau informiert worden ist; ein (formeller) Widerruf findet sich -6- auch nicht in den Akten. Nichtsdestotrotz ist die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf dem in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 Dar- gelegten zu behaften, womit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Partei- stellung im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 nicht mehr beschwert ist. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt während des laufenden Verfah- rens gegenstandslos, zumal der Beschwerdeführer die vorliegende Be- schwerde am 21. Dezember 2022 einreichte und ihm die nur einen Tag zuvor erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2022 erst danach, am 10. Januar 2023, zugestellt wurde. 1.4. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht nur die Parteistellung im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 aberkannt. Zugleich wurde auch der am 29. September 2022 durch den Beschwerdeführer gestellte Strafantrag gegen den Beschuldigten 1 als ungültig taxiert. Hinsichtlich dieses Punkts wurde das Schreiben vom 14. Dezember 2022 nicht durch die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau widerrufen, so dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Mitteilung in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Es liegen keine Beschwer- deausschlussgründe nach Art. 394 StPO vor. 1.5. Zusammenfassend ist damit auf die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2022 einzutreten, soweit sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist. 2. 2.1. In dem mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 angefochtenen Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau im Schreiben vom 13. September 2022 ein Fehler unterlaufen sei und das Stellen eines Strafantrags wegen fahrlässiger einfacher Kör- perverletzung gegen den Beschuldigten 1 nicht mehr möglich sei. Es sei unklar, ob mit Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" am 4. November 2021 auf das Stellen eines Strafantrags verzichtet oder lediglich die Infor- mation betreffend Bedenkfrist/Formularabgabe durch den Beschwerdefüh- rer bestätigt worden sei. Da jedoch die Strafantragsfrist am 29. September 2022 in jedem Falle bereits abgelaufen sei, sei der Verzicht endgültig. -7- 2.2. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Strafan- tragstellung am 4. November 2021, womit er sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert habe, nicht bekannt gewesen sei, dass für die fragliche Tat ein weiterer Tatbeteiligter in Frage kommen könnte. Der Beschwerdeführer sei am 29. September 2021 mit seinem Arbeitskollegen − dem Beschuldig- ten 1 − mitgefahren, als das Firmenauto plötzlich "von hinten ramponiert" worden sei. Beide Insassen hätten sich verletzt und im Anschluss einen Arzt aufgesucht. Da sich die Unfallverursacherin − die Beschuldigte 2 − gegen den Beizug der Polizei gewehrt habe, sei diese erst am Nachmittag zur Klärung des Falls hinzugezogen worden. Erst mit dem Bekanntwerden der nachträglich protokollierten Aussagen der Beschuldigten 2, die anders lauteten als diejenigen am Unfallort, habe auch der Beschuldigte 1 als Tat- beteiligter in Frage kommen können. Diese Schlussfolgerung habe sich je- doch erst aus den Akten ableiten lassen, welche dem Beschwerdeführer während der Strafantragsfrist nicht zur Einsichtnahme freigestanden hät- ten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe ihm die Strafakten erst im Oktober 2022 zur Einsichtnahme zugestellt. Eine irrtumsfreie Willenser- klärung bzw. Willensäusserung sei dem Beschwerdeführer somit erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich und zumutbar gewesen. Ein allgemein ge- haltener Hinweis über den Grundsatz der Unteilbarkeit eines Strafantrags auf dem Strafantragsformular oder sonstigen Hinweisblatt könne daran nichts ändern. Folglich sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu- nächst korrekt vorgegangen, als sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2022 Frist angesetzt und mitgeteilt habe, dass im Falle des Festhaltens an der persönlichen Beschränkung des Strafantrags auf die Beschuldigte 2 dieser Antrag aufgrund der Unteilbarkeit des Strafan- trags als ungültig erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe innert nütz- licher Frist Stellung genommen. Die Feststellung, dass kein gültig gestellter Strafantrag gegen den Beschuldigten 1 vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die Belehrung über die Unteilbarkeit und die Aufforderung zur Abgabe ei- ner Willenserklärung müsse seitens der Behörde möglichst rasch und in geeigneter Form erfolgen. Verspäte sich die Belehrung über die Unteilbar- keit, dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden, sofern ein gültiger Straf- antrag gegenüber einem der Tatbeteiligten vorliege. Aufgrund dessen spiele die angeblich verstrichene dreimonatige Frist zur Stellung des Straf- antrags keine Rolle. Die ausserhalb der Strafantragsfrist getätigte Willens- erklärung sei mit Wirkung ex tunc erfolgt. Folglich komme dem Beschwer- deführer im Verfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im- mer noch Parteistellung zu. Vollständigkeitshalber werde noch erwähnt, dass die Unfallverursacherin (Beschuldigte 2) mit Strafbefehl vom 20. De- zember 2022 (allerdings einen anderen Vorfall betreffend) wegen Fahrens unter Drogeneinfluss zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden sei, was eine Erklärung dafür sein könnte, weshalb sie sich beim Verkehrsunfall -8- vom 29. September 2021 vehement gegen den Beizug der Polizei ausge- sprochen habe. 2.3. Hinsichtlich der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 2. Februar 2023 kann auf die obige Erwägung 1.3.1 verwiesen werden. 2.4. Der Beschuldigte 1 macht mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und der Beschwerdeführer als Prämisse des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens vom Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags nach Art. 32 StGB ausgingen. Diese Prämisse sei aufgrund des Tatgeschehens falsch. Er und die Beschuldigte 2 hätten unabhängig voneinander agiert; Nebentäter seien keine Beteiligten im Sinne von Art. 32 StGB (mit Hinweis auf BGE 81 IV 273). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe in Kenntnis des Tatgeschehens wie auch der potentiellen Täter am 4. November 2021 schriftlich erklärt, gegenüber dem Beschuldigten 1 auf das Stellen eines Strafantrags zu verzichten. Der Verzicht sei endgültig. Selbst wenn der Ver- zicht nicht als endgültig bewertet werden sollte, wäre die Strafantragsfrist innert drei Monaten nach dem Unfallereignis oder spätestens innert drei Monaten nach dem Treffen mit seiner Rechtsvertretung am 16. November 2021 abgelaufen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass der Beschuldigte 1 als (Neben-)Täter in Frage kommen könnte, als er sich ge- genüber der Beschuldigten 2 als Zivil- und Strafkläger konstituiert habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer anlässlich des Delikts zugegen gewesen und sei direkt neben dem Beschuldigten 1 gesessen. Ihm seien somit Täter und Tat bereits am 29. September 2021, spätestens aber am 16. November 2021, bekannt gewesen. 3. 3.1. Beim Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Be- hörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so er- klärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). -9- Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldig- ten zurück, so gilt der Rückzug gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Be- schuldigten. Beteiligte im Sinne von Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs des- selben. Der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antrags- delikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob anlässlich des Verkehrsunfalls am 29. September 2021 hinsichtlich der Handlung des Beschuldigten 1 und derjenigen der Beschuldigten 2 eine gemeinsame Beteiligung an einer Straftat im Sinne von Art. 32 StGB vorliegt. 3.2.2. Den Ausführungen des Beschuldigten 1 in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall handelten der Be- schuldigte 1 und die Beschuldigte 2 hinsichtlich der Körperverletzung des Beschwerdeführers weder als Teilnehmer gemäss Art. 24 f. StGB noch als Mittäter, sondern agierten unabhängig voneinander, auch wenn es auf- grund des Zusammenwirkens zu einem einzigen Ergebnis − der Verletzung des Beschwerdeführers − führte. So entschied in einem älteren, aber gleichgelagerten Fall auch das Bundesgericht (BGE 81 IV 273) und stellte fest, dass in Fällen, in denen eine Nebentäterschaft anzunehmen ist, aArt. 30 StGB nicht anwendbar sei. Die Täter von Straftaten, die sich von- einander unterschieden, könnten nicht als Teilnehmer angesehen werden. Die Lehre (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 ff. zu Art. 32 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 32 StGB) schliesst sich dieser Meinung grundsätzlich an, diffe- renziert aber weiter und lehnt die Anwendbarkeit von Art. 32 StGB insbe- sondere bei vorsätzlicher Nebentäterschaft ab. Bei fahrlässiger Neben- täterschaft wird jedoch im Falle der Verletzung einer gemeinsamen Sorg- faltspflicht durch die Täter (Begriff der fahrlässigen Mittäterschaft) die An- wendbarkeit von Art. 32 StGB angenommen. Vorliegend ist zwar von einer fahrlässigen Tatbegehung, nicht aber von fahrlässiger Mittäterschaft aus- zugehen: Beide Beschuldigten handelten isoliert voneinander. Es liegt so- mit kein Anwendungsfall von Art. 32 StGB vor, weshalb die Strafanträge nicht voneinander abhängen und die Beschuldigten somit unabhängig von- einander verfolgt werden können. - 10 - 3.3. 3.3.1. Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Strafantrag gegen den Beschuldigten 1 gestellt hat. 3.3.2. 3.3.2.1. Der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) füllte wegen des Vorfalls (Verkehrsunfall) vom 29. September 2021 am 4. November 2021 sowohl hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 das Formu- lar "Strafantrag für Antragsdelikte" aus (Untersuchungsakten, act. 82 und 84). Das erwähnte "Formular für Antragsdelikte" umfasst drei Rubriken: Die Rubrik "Strafantrag", die Rubrik "Privatklage" und die Rubrik "Information Bedenkfrist/Formularabgabe". Die drei Rubriken verfügen je über ein sepa- rates Feld für die Angabe von Ort, Datum sowie Name und Unterschrift. Die Rubriken "Strafantrag" und "Privatklage" werden in weitere Unterkategorien unterteilt. So besteht in der Rubrik "Strafantrag" entweder die Möglichkeit "Ich stelle gegen die Täterschaft wegen des erwähnten Sachverhalts Straf- antrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikte. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich von Gesetzes wegen Privatkläger/in bin, ausser ich verzichte aus- drücklich darauf" oder "Ich verzichte ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrages. Ich nehme zur Kenntnis, dass der Verzicht endgültig ist, und dass ein Strafverfahren wegen Antragsdelikten nicht eingeleitet wird". Auf der Rückseite des Formulars befinden sich zudem weitere Erläuterungen betreffend die Strafantragstellung. 3.3.2.2. Hinsichtlich der Beschuldigten 2 wurde das Feld "Ich stelle gegen die Täterschaft wegen des erwähnten Sachverhalts Strafantrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikte [...]" angekreuzt. Ebenso konstituierte der Be- schwerdeführer sich unter der Rubrik "Privatklage" als Straf- und/oder Zivilkläger und bezifferte eine Schadenersatz- wie Genugtuungsforderung. Hinsichtlich des Beschuldigten 1 wurde das Feld "Ich verzichte ausdrück- lich auf die Stellung eines Strafantrages. Ich nehme zur Kenntnis, dass der Verzicht endgültig ist, und dass ein Strafverfahren wegen Antragsdelikten nicht eingeleitet wird" angekreuzt. In beiden Fällen wurde das Formular je- doch nicht direkt in der entsprechenden Rubrik unterschrieben und datiert, sondern am Ende des Formulars, welche eigentlich der Rubrik "Information Bedenkfrist/Formularabgabe" vorbehalten ist. 3.3.2.3. Vorliegend wurden die Strafantragsformulare betreffend den Beschuldig- ten 1 sowie die Beschuldigte 2 durch den Rechtsvertreter des Beschwer- deführers unterschrieben. Bei Vorliegen einer generellen Vollmacht ist trotz höchstpersönlicher Natur des Strafantragsrechts auch der Vertreter zur Ab- gabe dieser Erklärung berechtigt (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3c). Zwar sind - 11 - die Strafantragsformulare mit Datum vom 4. November 2021 datiert, wäh- rend die Anwaltsvollmacht erst am 16. November 2021 ausgestellt wurde. Jedoch kann aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers vom 20. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau (vgl. Beschwerdebeilage 4, Schreiben vom 20. Dezember 2022, S. 1 f.) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2021 mit den bereits teilweise ausgefüllten und datierten Formularen an den Rechtsvertreter gelangte, dieser jene im Anschluss vervollständigte, unterzeichnete und der Kantonspolizei Aargau einreichte bzw. weiterleitete (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. November 2021, Untersu- chungsakten, act. 20). Obwohl die Formulare unter der Rubrik "Information Bedenkfrist/Formularabgabe" unterschrieben wurden (vgl. E. 3.3.2.1 sowie 3.3.2.2.), kann davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift nur irr- tümlicherweise am Ende des Formulars anstelle der entsprechenden Rubrik erfolgte. Dies lässt sich auch daraus schliessen, dass der Be- schwerdeführer gegenüber der Beschuldigten 2 definitiv Strafantrag stellen wollte und das Formular trotzdem am Ende unterzeichnete. Somit kann festgehalten werden, dass der Rechtsvertreter im Namen des Beschwer- deführers gültig auf die Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldig- ten 1 verzichtete. Gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB ist der Verzicht endgültig und unwiderruflich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 30 StGB; vgl. auch BGE 143 IV 104 E. 5.1 betreffend den Rückzug eines Strafantrags nach Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu dem Umstand, dass er gemäss Strafan- tragsformular vom 4. November 2021 auf die Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten 1 bereits verzichtet hat; allerdings bringt er mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 sinngemäss an, dass ein Willens- mangel vorgelegen habe, da ihm im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt ge- wesen sei, dass für die fragliche Tat ein weiterer Tatbeteiligter in Frage kommen könnte und dies erst nach Einsichtnahme in die Akten im Oktober 2022 bekannt geworden sei. Analog der Praxis zu Art. 33 StGB hinsichtlich des Rückzugs eines Strafantrags haben nicht auf einer strafbaren Täu- schung hervorgerufene Irrtümer als unbeachtlich zu gelten (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 126 zu Art. 30 StGB und N. 25 zu Art. 33 StGB). Folglich ist dieses Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht zu beachten: Ein Zurückkommen auf den bereits erklärten Ver- zicht ist vorliegend nicht möglich und ein Willensmangel somit unbeacht- lich. Darüber hinaus ist von einer anwaltlich vertretenen Partei zu erwarten, dass ihr die Folgen eines Verzichts auf das Stellen eines Strafantrags be- kannt sind. In einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem mehrere Per- sonen an einem Unfall beteiligt gewesen sind und das Tatgeschehen noch nicht vollumfänglich geklärt wurde, wäre grundsätzlich vorerst einmal ge- gen alle möglichen Beteiligten Strafantrag zu stellen. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 21. Dezember - 12 - 2022 hätte ihm bewusst sein sollen und müssen, dass auch der Beschul- digte 1 nicht von vorherein als Unfallverursacher auszuschliessen ist, auch wenn die Beschuldigte 2 die Schuld angeblich am Unfallort auf sich genom- men hat. Schon deshalb, weil der Beschwerdeführer das Strafantragsfor- mular betreffend den Beschuldigten 1 ausgefüllt hat und zudem anwaltlich beraten war, kann er sich nicht darauf berufen, dass er ihn nicht als Täter in Betracht gezogen habe. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer denn auch selbst nicht geltend, dass nicht auf das Stellen eines Strafantrags ver- zichtet wurde. 3.4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer aufgrund des Verzichts auf das Stellen eines Strafantrags (Art. 30 Abs. 5 StGB) nicht Partei im Straf- verfahren gegen den Beschuldigten 1 (Art. 104 StPO). Infolgedessen erüb- rigen sich auch weitere Ausführungen, in welchem Zeitpunkt die Strafan- tragsfrist gegen den Beschuldigten 1 zu laufen begann und ob die Frist am 29. September 2022 bereits abgelaufen war. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abzu- schreiben ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, da das angefochtene Schreiben vom 14. Dezember 2022 in Bezug auf die Ungültigkeit des Strafantrags gegen den Beschuldigten 1 zu bestätigen ist. Zur anderen Hälfte sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem der Staat (in Bezug auf die Parteistellung im Verfahren gegen die Beschul- digte 2) mit dem teilweisen Widerruf des Schreibens vom 14. Dezember 2022 die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat und deshalb diesbezüglich als unterliegend i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (vgl. TPF 2011 31; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1797 mit FN 105; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 569). - 13 - 5.2. 5.2.1. Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) kommen nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmit- telverfahren zur Anwendung und richten sich bezüglich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 StPO. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Neben der Ent- schädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 5.2.3. 5.2.3.1. Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines hälftigen Obsiegens An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren. Vorliegend hat der Staat die (teilweise) Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens verursacht, weshalb die Entschädigung hinsichtlich dieser Aufwendungen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 417 StPO durch den Staat zu tragen ist. 5.2.3.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte vorliegend keine Ho- norarnote ein. Angesichts des Verfahrensgegenstands sowie des Umfangs und des Gehalts der eingereichten Beschwerde erscheint ein Aufwand von vier Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung für das Beschwerdever- fahren auf Fr. 976.20 festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädi- gung der Hälfte der angemessenen Aufwendungen des Beschwerdefüh- rers. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 488.10 (die Hälfte von Fr. 976.20) durch die Staatskasse zu entschädi- gen. - 14 - 5.2.4. 5.2.4.1. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstel- lung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punk- ten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Mangels Anwendbarkeit von Art. 432 StPO ist der Beschuldigte 1 vorliegend durch den Staat zu ent- schädigen. 5.2.4.2. Der Beschuldigte 1 reichte eine sechsseitige Beschwerdeantwort ein und macht einen Aufwand von acht Stunden geltend (Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023, Rz. 15). Angesichts dessen, dass er in diesen sechs Seiten über eine Seite lang lediglich den Inhalt eines äusserst kurzen Bun- desgerichtsentscheids wiedergibt und der vorliegende Sachverhalt hin- sichtlich des Verzichts auf den Strafantrag rechtlich eindeutig ist und keine besonderen Schwierigkeiten verursacht, erscheint ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden übersetzt. Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau einen Aufwand von sechs Stunden als angemessen, der mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen ist; zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwert- steuer von 7.7 % ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'464.30. Der Beschuldigte 1 ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'464.30 durch die Staatskasse zu entschädigen. 5.2.5. Die Beschuldigte 2 liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Gültigkeit des Strafan- trags gegen den Beschuldigten 1 betrifft. 1.2. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 101.00, zusammen - 15 - Fr. 901.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 450.50, auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet sowie zur anderen Hälfte, ausmachend Fr. 450.50, auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 488.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten 1 als Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister