3.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 nicht an die Hand genommen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.