Anzeigepflicht nur nachkommen, indem er Aussagen zum Nachteil des Beschwerdeführers machte. Die Gefährdungsmeldung entspricht damit auch den Vorgaben von Ziff. 7.4 des Leitfadens zur Zusammenarbeit der Schule und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Gefährdung des Kindeswohls. Demzufolge ist der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB zu bejahen. Ob tatsächlich ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sind (Art. 307 ff. ZGB), hatte nach Eingang der Gefährdungsmeldung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen (§ 31 ff. EG ZGB).