Gemäss dem in der Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2021 geschilderten Sachverhalt ging der Beschuldigte aufgrund seiner Wahrnehmungen davon aus und musste auch davon ausgehen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls von E. vorlag. Unter den gegebenen Umständen war der Beschuldigte somit gehalten, seine Wahrnehmungen mittels einer Gefährdungsmeldung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. Mit seinen Äusserungen bezweckte der Beschuldigte die Wahrung des Kindeswohls von E. Da dessen Gefährdung nach seiner Wahrnehmung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zusammenhing, konnte er seiner - 12 -