3.4.2. Der Beschuldigte ist nicht Träger des von Art. 321 Ziff. 1 StGB strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses und daher aufgrund seiner damaligen amtlichen Tätigkeit als Präsident der Schulpflege gemäss Art. 314d Abs. 1 ZGB zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, da nach seiner Wahrnehmung konkrete Hinweise dafür bestanden, dass die psychische Integrität des Kindes E. gefährdet war und er der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen konnte.