Entsprechend sind Gefährdungsmeldungen zwar klar und konkret, aber auch möglichst objektiv und sachlich zu verfassen. Sodann sollen sie sich auf das Wesentliche beschränken und nur diejenigen Informationen enthalten, welche sich auf die Gefährdung beziehen. Erstattet eine Person unberechtigterweise oder unter falschen Angaben eine Meldung, können daraus strafrechtliche Konsequenzen erwachsen. Falsche Angaben können zu einer Verurteilung wegen eines Ehrverletzungsdelikts (Art. 173 ff. StGB) führen (LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 443 ZGB).