personen aus den Bereichen Erziehung und Bildung, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, und Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einem solchen Fall erfahren, sind – soweit sie nicht dem Berufsgeheimnis nach dem StGB unterstehen – zur Meldung verpflichtet, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können (Art. 314d Abs. 1 ZGB).