3.4. 3.4.1. Als Rechtfertigungsgrund kommt insbesondere Art. 14 StGB in Frage (RIKLIN, a.a.O., N. 55 vor Art. 173 StGB). Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Art. 14 StGB erfasst insbesondere auch Amtspflichten. Damit gemeint sind öffentlich-rechtliche, hoheitliche Obliegenheiten und Befugnisse, die sich aus einem Gesetz ergeben. Amtspflichten können sich insbesondere aus Vorschriften des materiellen Verwaltungs- und des Zwangsvollstreckungsrechts sowie des Zivil- und Strafprozessrechts ergeben (ANDREAS DONATSCH/