Dies braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu bejahen wäre, fiele eine Verurteilung des Beschuldigten ausser Betracht, da gemäss den Ausführungen in E. 3.4 hienach der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB offensichtlich gegeben ist.