Bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen handelt es sich um subjektive Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen des Beschuldigten. Wären diese Äusserungen nach einem objektiven Massstab, d.h. dem Sinn, den ihnen ein unbefangener durchschnittlicher Adressat nach den gesamten Umständen beimisst, als ehrverletzend i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu betrachten und hätte der Beschuldigte vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt, indem er zumindest ernsthaft mit der Ehrenrührigkeit dieser bewusst getätigten Aussagen hätte rechnen müssen, dürfte der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) erfüllt sein. Dies braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden.