20. September 2021 auf die meisten Anwesenden so bedrohlich gewirkt habe, dass man auch ein paar Stunden später Angst gehabt habe, und dass die Mutter bemüht sei, ihre Kinder zu schützen, klar sei, dass gemäss dem Beschuldigten der Beschwerdeführer derjenige sein solle, der Gewalt ausübe – sowie mit der (seiner Ansicht nach) unwahren Aussage, die Schulleiterin habe bei ihm den (noch vom Vorabend vorhandenen?) Alkohol trotz ihrer Hygienemaske gerochen, gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Die beanstandeten Aussagen seien deshalb ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB (UA act. 5 ff.; Beschwerde S. 9 ff.).